Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die IKARUS Security Software GmbH (im Folgenden kurz IKARUS) in Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen erbringt. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von IKARUS schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsverbindung hiermit ausgeschlossen.

2. Leistungsumfang

Der Gegenstand und Umfang der Leistungen sind in den jeweiligen Angeboten geregelt. Nicht durch den Wartungsvertrag gedeckte Support-Leistungen sind: Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind; die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Fehlern, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Virenschutzmaßnahmen stehen; Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen; Datenkonvertierungen, Wiederherstellungen von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen; Leistungen, die aufgrund von Einflüssen höherer Gewalt notwendig werden sowie die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit, sollte das Unternehmen mehr als 50 Kilometer vom Standort von IKARUS Software GmbH entfernt sein. Die oben genannten, nicht im Angebot enthaltenen Leistungen können im Rahmen von zusätzlichen Vereinbarungen mit IKARUS vereinbart werden. Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges sind einvernehmlich zu treffen und bedürfen der Schriftform. Allenfalls damit verbundene Mehraufwendungen seitens IKARUS sind separat zu beauftragen.

3. Pflichten der Vertragspartner

Verantwortlichkeiten von IKARUS: IKARUS erbringt die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen nach den Bestimmungen des jeweils abgeschlossenen Liefer-, Lizenz-, Wartungs- bzw. Projektvertrages. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers: Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass alle für die Erbringung der Leistung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere alle notwendigen technischen Aufwendungen, auf seiner Seite erfüllt werden. Der Auftraggeber stellt IKARUS alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind. Die zur Vertragserfüllung notwendige Hardware, Kommunikationseinrichtungen, Datenträger, Basisprogramme etc. werden IKARUS vom Auftraggeber ebenfalls zur kostenlosen Nutzung auf die notwendige Dauer der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber gewährt IKARUS im Bedarfsfall zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und ist bereit, notwendige Arbeitsmittel (z.B. Büroräumlichkeiten, Telefon, Workstations) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen der IKARUS in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne entsprechende vorherige Zustimmung zu nutzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die IKARUS von jeglichen Kosten, Verlusten und Schäden freizustellen, die bei der Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung durch vom Auftraggeber verursachte und verschuldete Verletzungen von bestehenden Rechten Dritter entstehen. Ist der Auftraggeber verpflichtet, gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen die IKARUS von Ansprüchen Dritter freizustellen, so umfasst dies auch, aber nicht nur, die Verpflichtung zum Ersatz unmittelbarer Schäden, Folgeschäden, Kosten der Abwehr von Ansprüchen, sowie überhaupt Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung und die Kosten einer nach kaufmännischen Gesichtspunkten zweckmäßigen Einigung mit dem Anspruchsteller Der Auftraggeber ist verpflichtet, IKARUS bei der Erbringung ihrer Leistungen zu unterstützen. Er wird dazu einen berechtigten, fachlich kompetenten Ansprechpartner benennen, der für Fragen und vorbereitende Tätigkeiten IKARUS zur Verfügung steht und dessen Auskünfte im Rahmen der Vertragserfüllung für den Auftraggeber bindend sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitenden des Auftragnehmers während der Vertragsdauer und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung vor der Abwerbung eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeitenden bei seinem Arbeitgeber an den Auftragnehmer zu zahlen. Werden die vertragsgegenständlichen Leistungen im Auftrag des Auftraggebers für einen Dritten erbracht, verpflichtet sich der Auftraggeber, auch eine Abwerbung durch den Dritten nach obenstehenden Bedingungen zu unterbinden.

4. Liefertermine

IKARUS ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Fixe Liefertermine sind dennoch ausdrücklich zu vereinbaren. Die angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von IKARUS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung entstehen, sind von IKARUS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von IKARUS führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. IKARUS gerät nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist IKARUS berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. Können IKARUS und/oder seine Subauftragnehmer durch Streik, Naturereignisse, Krieg oder sonstige Fälle höherer Gewalt ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine entsprechend. Auf Grund von Fällen höherer Gewalt verursachte bzw. außerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes liegende zusätzliche Leistungen werden von IKARUS separat berechnet.

5. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von IKARUS.

6. Rechnungslegung und -zahlung

Die von IKARUS gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind innerhalb von 14 Tagen ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist IKARUS berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung bzw. Vertragserfüllung durch IKARUS. Kommt der Auftraggeber mit einer von ihm geschuldeten Zahlung in von ihm verschuldeten Verzug, ist IKARUS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.

Im Falle des verschuldeten Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, IKARUS alle notwendigen Kosten für Mahnung sowie gerichtliche und außergerichtliche Verfolgung von Ansprüchen zu ersetzen, insoweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und es sich um zweckentsprechende Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen handelt. Weitere Schadenersatzforderungen bleiben davon unberührt. Sämtliche von IKARUS gelieferten Leistungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von IKARUS. IKARUS ist jederzeit berechtigt, bestehende Forderungen aus Leistungen an den Auftraggeber gegen allfällige Verbindlichkeiten gegenüber diesem aufzurechnen.

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der IKARUS ist unzulässig, es sei denn, IKARUS ist zahlungsunfähig, oder es handelt sich um Ansprüche, welche in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder die von IKARUS anerkannt worden sind.

7. Urheberrecht und Nutzung

Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen stehen IKARUS bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung auf Dauer der Gültigkeit des Vertrages oder auf die gesondert vereinbarte Dauer. IKARUS stellt sicher, dass die von ihr zur Nutzung überlassen Leistungen nicht mit Rechten Dritter belastet sind. IKARUS hält den Auftraggeber insofern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Rechten Dritter an den überlassenen Leistungen schad- und klaglos. Der Auftraggeber stellt IKARUS und ihre Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe von Materialien durch Verschulden des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen.

8. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Bei gerechtfertigter schriftlicher Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist unentgeltlich behoben, wobei der Auftraggeber IKARUS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt primär durch Ersatzlieferung. IKARUS übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Installation, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedienungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Parameteränderungen, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich durchgeführt werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch IKARUS. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung der bereits eingesetzten Virenschutzmaßnahmen sind, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Funktionalität der Virenschutzmaßnahmen lebt dadurch nicht wieder auf. Sind die dem Auftraggeber übergebenen Leistungen trotz Mängelrügen und entsprechender Nachbesserungsversuche von IKARUS auch vier Wochen nach dem letzten Nachbesserungsversuch nicht verwendbar, ist der Auftraggeber berechtigt, IKARUS zur endgültigen Mängelbehebung eine angemessene letzte Nachfirst zu setzen. Behebt IKARUS auch innerhalb dieser Nachfrist die gerügten Mängel nicht, so hat der Auftraggeber das Recht, für den mangelhaften Teil der Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. IKARUS leistet nur Gewähr dafür, dass alle Virenschutzmaßnahmen, Schutzmaßnahmen betreffend Würmer, Trojaner etc. nach dem Stand der Technik/Wissens zum Zeitpunkt der Erbringung mängelfrei und grundsätzlich brauchbar sind, ohne allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu genügen. IKARUS macht darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Wissenstand (Stand der Technik) nicht möglich ist, Virenschutzmaßnahmen so zu setzen, dass diese in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten, dies insbesondere auf dem Gebiet der Virusbekämpfung unter Berücksichtigung ständig neu entstehender Viren. Die Gewährleistung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf eine erfolgreiche Anpassung der implementierten Virenschutzmaßnahmen.

9. Haftung

a) Haftung gegenüber Verbrauchern:

Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

b) Haftung gegenüber Unternehmern:

Für Unternehmer gelten folgende Bestimmungen:Ikarus haftet für Sachschäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die IKARUS haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für leichte Fahrlässigkeit, sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden, mangelhafte Bedienung und Installation, nicht erzielte Gewinne/Ersparnisse, Zinsenverluste, und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen IKARUS, selbst wenn IKARUS über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Für Personenschäden haftet IKARUS auch bei leichter Fahrlässigkeit. In allen Fällen ist die Haftung mit dem Betrag von maximal EUR 30.000, – begrenzt. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber IKARUS bedingt, dass der Auftraggeber IKARUS den Eintritt des Schadens bei Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Schadens schriftlich meldet. Ersatzansprüche gegenüber IKARUS verjähren mit Ablauf eines Jahres ab ihrer Entstehung.

10. Vertragsdauer, Kündigung

Ein aufgrund dieser AGB geschlossener Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht eine bestimmte Zeitdauer vereinbart ist. Sowohl IKARUS als auch der Auftraggeber können aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund jedoch ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine nach Punkt 6 dieser AGB stellt jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinne dieser Bestimmung dar. Sowohl IKARUS als auch der Auftraggeber können unbefristet abgeschlossene Verträge unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen. Wird auf Grundlage dieser AGB ein befristeter Vertrag abgeschlossen, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer jeweils wieder um diese Lizenzdauer, sofern er nicht vor Vertragsablauf oder innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung für den neuen Lizenzzeitraum schriftlich gekündigt wird. Verbraucher werden von IKARUS bei Erhalt der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Vertrag um die jeweils ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer verlängert, falls er vom Verbraucher nicht ausdrücklich gekündigt wird. Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

11. Datenschutz, Geheimhaltung

Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, sicherzustellen, dass ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen für den Schutz seiner Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen vorhanden sind. IKARUS wird im Umgang mit personenbezogenen Daten die genannten Vorschriften beachten und ihre eigene innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Sowohl IKARUS als auch der Auftraggeber verpflichten sich, den Inhalt eines aufgrund dieser AGB zustande gekommenen Vertrags und darüber hinaus sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihm bei Erfüllung eines solchen Vertrages bekannt werden, geheim zu halten, nur für den vereinbarten Zweck zu verwerten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Subauftragnehmer der IKARUS gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Die mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter der IKARUS werden auf Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.

12. Schlussbestimmungen

Beauftragt IKARUS Subauftragnehmer als Erfüllungsgehilfen, gelten diese Geschäftsbedingungen in gleichem Umfang auch für die Mitarbeiter des Subauftragnehmers. Ansprüche aus einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages verjähren innerhalb von drei Jahren nach Entstehen, soweit nicht – wie in Pkt. 9 dieser AGB – kürzere Verjährungsfristen vereinbart werden. Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern verfristen nach den gesetzlichen Regeln, gegenüber Unternehmen ist die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, aber die günstigeren Bestimmungen des KSchG, jeweils ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Bei Verbrauchern kann zwingend das Recht jenes Staates zur Anwendung gelangen, dem der Konsument angehört. Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (Uniform Sales Law) in der jeweils gültigen Fassung kommt nicht zur Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag einschließlich solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen sowie aus Anlass dessen Beendigung ist das sachlich zuständige Gericht für Handelssachen in Wien, Innere Stadt, bei Verbrauchern deren allgemeiner Gerichtsstand.

IKARUS Security Software GmbH
Wien, im Jahr 2024

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Blechturmgasse 11
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